Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (veröffentlicht am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt) tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft.
Künftig ist es nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn auch der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge für Käufer und Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Vereinbart der Makler mit einer Partei, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
Wird der Makler nur von einer Partei beauftragt, muss diese Partei auch die Maklercourtage zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur dann wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 % der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. zudem muss der Auftraggeber des Maklers nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Partei deren Anteil verlangen kann.
Die Neuregelung gilt nur, wenn der Immobilienkäufer ein Verbraucher ist. Sie gilt nicht für Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser. Die Neuregelung gilt auch nicht für die Vermittlung von Mietverträgen.
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus (einschl. solchen mit Einliegerwohnung) oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf künftig der Textform (z. B. E-Mail).